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Konzept einer reformierten Erbschaftssteuer

Der Distriktvorstand der SPD Schnelsen schlägt der KDV Eimsbüttel mit der Bitte um Weiterleitung an den Landesparteitag das nachfolgend wiedergegebene vom AK Steuern der SPD Hamburg-Nord erarbeitete Konzept einer reformierten Erbschaftssteuer vor.
Antragstext
Neben der im Jahr kurzfristig notwendigen Anpassung der Regelungen zur Vererbung von Betriebsvermögen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil dazu gefordert hat, ist es aus verschiedenen Gründen sinnvoll und notwendig, langfristig eine grundlegende Reform der Erbschaftssteuersystematik und der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen. Der AK Steuern der SPD Hamburg-Nord schlägt dazu die folgenden grundlegenden Eckpunkte vor:

  1. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer besteuert den Gesamterwerb einer Person.
  2. Besteuert wird der Vermögenszuwachs, unabhängig von der Art des Vermögens.
  3. Pro Person wird ein Freibetrag von € 2 Millionen gewährt.
  4. Der Steuersatz beginnt bei 15% und steigert sich linear bis 50% ab einem steuerpflichtigen Erwerb über € 20 Millionen.
  5. Betriebsvermögen wird mit dem vorhandenen Eigenkapital bewertet.
  6. a) Grundvermögen wird bei unbebauten Grundstücken mit dem Bodenwert, multipliziert mit den Quadratmetern bewertet. Der Bodenwert wird nach den Ansätzen der Bodenrichtwertstellen unterstellt.
    b) Bebaute Grundstücke werden nach dem Netto-Mietertrag per anno mit einem Vervielfältiger und unter Berücksichtigung eines Altersabschlages bewertet. Unterwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks.
    c) Selbstgenutzte Grundstücke werden wie fremdvermietet Grundstücke bewertet, als Miete wird die ortsübliche Nettomiete unterstellt.
  7. Im Falle der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung bleibt das übertragene Stiftungsvermögen steuerfrei, sofern die Erträge zu 100% gemeinnützigen Zwecken dienen. Sofern dieser Zweck nicht erfüllt wird, ist anteilig auf das übertragene Vermögen 50% Steuer zu entrichten.
  1. Die Erbschaft- und Schenkungssteuer kann auf Antrag auf 10 Jahre gestundet werden. Die Stundung wird zinslos gewährt, die Steuerschuld ist innerhalb dieser 10 Jahren in gleichen Raten zu zahlen, kann aber jederzeit auch abgelöst werden.
  2. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kann auf Antrag auf 20 Jahre gestundet werden. Die Stundung wird von Beginn an verzinst mit 3% über dem Basiszinssatz bei erstmaliger Beantragung der Stundung. Die Steuerschuld ist innerhalb dieser 20 Jahre zuzüglich der jeweils anteiligen Zinsen in gleichen Raten zu zahlen. Vorzeitige Tilgungen sind jederzeit möglich.

Begründung

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer besteuert den Gesamterwerb einer Person
Das neue Konzept der Erbschaft- und Schenkungsteuer setzt anders als bisher am gesamten Erwerb einer Person an. Hintergrund ist, dass unabhängig von der Person des Schenkers oder Erblassers der Empfänger bereichert wird. Wie auch im Bereich Einkommensteuer gilt dabei das Leistungsprinzip: Wer mehr oder mehrmals oder von verschiedenen Personen erbt, ist leistungsfähiger als jemand, der „nur“ einen Erwerb hat.
Zusätzlich sollen so Verschiebungen und Kettenschenkungen unattraktiv werden, das Gesetz ist einfach und klar: Je mehr ich vererbt oder geschenkt bekomme, umso höher fällt meine persönliche Steuerlast aus.
Auch die bisherige Option, dass sich die Freibeträge innerhalb von 10 Jahren erneuern, hat in der Vergangenheit zu vorzeitigen Schenkungen geführt, die, sofern sie lediglich aus Steueroptimierungsgedanken heraus erfolgten, in der Folge häufig zu innerfamiliären Schwierigkeiten geführt haben. Auch diese Übertragungen wollen wir zukünftig steuerlich nicht mehr fördern, indem sich die Freibeträge erneuern, sondern rechnen unabhängig vom Zufluß und unabhängig von der Person des Übertragenden

den Erwerb einer Person pro Lebenszeit als Maßstab für die neue Erbschaftsteuer an.
Besteuert wird der Vermögenszuwachs, unabhängig von der Art des Vermögens
Vermögen wird in allen Vermögensarten, egal ob liquide, in Grundstücken gebunden, in Firmen oder Aktien investiert, immer gleich behandelt.
Die bisherige Gesetzeslage, das Firmenvermögen anders besteuert wurde als Privatvermögen, hat in der Praxis zu Verschiebungen geführt, die für die Verwaltung zu erheblichem Ermittlungsaufwand geführt haben, und meist aus rein steueroptimierungsgetriebenen Motiven heraus vorgenommen wurde. Dieser Praxis entziehen wir den Boden dadurch, dass Vermögen, egal welcher Art, immer die gleiche steuerliche Belastung auslöst. Damit vermeiden wir Transaktionen, damit ist klar, dass wieder rein wirtschaftliche Umstände zu Anlageentscheidungen führen, und nicht erbschaftsteuerlich motivierte.
Pro Person wird ein Freibetrag von € 2 Millionen gewährt
Unser Ansatz ist ein einfaches und transparentes Konzept. Die Einteilung in Steuerklassen führt in der Praxis dazu, dass innerhalb von Familien Vermögen begünstigt weitergegeben werden können, außerhalb von gradliniger Verwandtschaft wird erben oder schenken teuer.

Eine moderne Gesellschaft sollte bei der Bemessung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer keine Steuerklasse mehr über die Höhe der Steuer entscheiden lassen, die sich an genetischer Herkunft orientiert.
Der großzügige Freibetrag pro Person entlastet kleine und mittlere Vermögensübertragungen vollständig.
Daneben wird dadurch auch die bisherige Praxis bei der Übertragung von Unternehmen ersetzt, die auch schon bisher den Betriebsübernehmer unter Umständen steuerfrei gestellt hat. Diese Freistellung übertragen wir mit diesem Entwurf auf alle Arten des übertragenen Vermögens und belohnen damit indirekt auch die Personen, die sich unabhängig von verwandtschaftlichen Graden um Mitmenschen kümmern, und von ihnen nach dem Tod bedacht werden.
Der Steuersatz beginnt bei 15% und steigert sich linear bis 50% ab einem steuerpflichtigen Erwerb über € 20 Millionen
Durch den linearen Anstieg der Steuer von 15% bei Überschreiten des Freibetrages bis auf 50% bei Vermögen über 20 Millionen Euro steuerpflichtigem Erwerb wird dem Leistungsgedanken Rechnung getragen. Natürlich soll die Versorgung der Bedachten, die ja für die Übertragenden im Vordergrund steht, nicht durch eine Steuer derart gemindert werden, dass diese nicht mehr ausreichend ist. Daher werden die Steuersätze linear ansteigend festgesetzt, und bei 50% maximaler Belastung bei hohen Vermögen gedeckelt. Da die Art des übertragenden Vermögens keine Rolle spielt, können Immobilien, Geldanlagen oder Firmen übertragen werden, und lösen stets die gleiche Steuer aus: je nach Bereicherung des Empfängers, transparent und einfach.
Betriebsvermögen wird mit dem vorhandenen Eigenkapital bewertet.
Verschiebungen aufgrund der bisherigen Möglichkeiten der steuergünstigen Übertragung von Betriebsvermögen haben in der Vergangenheit zahlreiche Verschiebungen ausgelöst, sei es in Cash-GmbHs bis zur Änderung des Gesetzes oder in der Einlage von Privatvermögen in das steuerliche begünstigte Betriebsvermögen. Diese Verschiebungen sind nach unserem Konzept in der Zukunft nicht mehr nötig, sondern orientieren sich zukünftig wieder an der wirtschaftlichen Notwendigkeit.
Dabei wird der Betrieb rein nach dem vorhandenen Eigenkapital bewertet. Da es keine Rolle mehr spielt, ob Kapital im Betrieb verbleibt oder im Privatvermögen ist, können Ausschüttungen erfolgen oder zur Stärkung des Eigenkapitals Einlagen erfolgen: Da das Privat- und Betriebsvermögen gleich behandelt wird, steht die betriebliche Notwendigkeit wieder im Vordergrund unternehmerischen Handelns, nicht die steuervermeidende Gestaltung.
Es erfolgt keine Besteuerung von stillen Reserven, diese werden ertragsteuerlich erfasst, sobald die Wirtschaftsgüter veräußert oder entnommen werden. Auch die Ertragslage der Unternehmen führt zu keinen fiktiven Berechnungen von Firmenwerten, Ertragswerten oder ähnlichem, es zählt nur, was an Eigenkapital in der Bilanz ausgewiesen wird.
Besteht das Betriebsvermögen aus einem GmbH- Anteil, wird das Eigenkapital der Gesellschaft dem Gesellschafter anteilig zugerechnet.
Führt das Unternehmen eine Einnahmen-Überschußrechnung, wird das Eigenkapital anhand einer Stichtagsbilanz zum Schenkung- oder Erbzeitpunkt berechnet.

a) Grundvermögen wird bei unbebauten Grundstücken mit dem Bodenwert, multipliziert mit den Quadratmetern bewertet. Der Bodenwert wird nach den Ansätzen der Bodenrichtwertstellen bewertet
Die Bewertung der Grundstücke sollte einfach sein. Unbebaute Grundstücke können mit der Quadratmeteranzahl, multipliziert mit dem Bodenrichtwert angesetzt werden. Über die Bodenrichtwerte weiß der jeweilige Gutachterausschuss Auskunft zu geben, der nach den Verkäufen im Umfeld einen Wert ansetzen kann.
b) Bebaute Grundstücke werden nach dem Netto-Mietertrag per anno mit einem Vervielfältiger und unter Berücksichtigung eines Altersabschlages bewertet. Unterwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks.
Beim Verkauf von Immobilien wird immer wieder ein Faktorverfahren angewendet, um einen marktüblichen Preis für das Grundstück zu ermitteln. Dieses Verfahren findet in der Praxis außerhalb des Steuerrechts tagtäglich Anwendung, insofern sollte man diesen Weg nutzen, um auch eine gerechte Bewertung für die Bemessung des Vermögens bei der unentgeltlichen Übertragung zu finden. Dabei führen geringe Mieterträge aus einem Grundstück oder die aus einer schlechten Lage resultierende Mietminderung zu reduziertem Ansatz bei der Bewertung. Das ist gerecht, denn wer wenig Miete von seinen Mietern fordert, soll nicht bei der Vermögensübertragung dafür „bestraft“ werden. Außerdem wäre das günstig vermietet Objekt am Markt auch real weniger Wert beim Verkauf.
Das Alter der Immobilie wird bei der Bewertung mit einem Abschlag angemessen berücksichtigt, das bisherige Verfahren bei der Bedarfsbewertung scheint dabei ein brauchbarer und allseits akzeptierter Ansatz zu sein.
c) Selbstgenutzte Grundstücke werden wie fremdvermietet Grundstücke bewertet, als Miete wird die ortsübliche Nettomiete unterstellt.
Bei großzügigen Freibeträgen bleibt das selbstgenutzte Wohneigentum bei „normalen“ Immobilien steuerfrei. Durch die Regelung soll vermieden werden, dass Verschiebungen oder steuerliche Gestaltungen aus reiner Steuervermeidungstaktik heraus getroffen werden.
Unabhängig davon soll natürlich der normale Vermögensübergang zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht dazu führen, dass die bisher selbstgenutzte gemeinsame Wohnung nun durch dieses System hoch besteuert wird. Dies wird durch die hohen Freibeträge aber sichergestellt.
Im Falle der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung bleibt das übertragene Stiftungsvermögen steuerfrei, sofern die Erträge zu 100% gemeinnützigen Zwecken dienen.
Sofern dieser Zweck nicht erfüllt wird, ist anteilig auf das übertragene Vermögen 50% Steuer zu entrichten.
Stiftungen sollen grundsätzlich, sofern sie der Gemeinschaft dienen, nicht besteuert werden. Wir honorieren dabei, dass Einzelpersonen Vermögen zur Verfügung stellen, um gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen. Dabei ist aber sicher zu stellen, dass es nicht zu Verschiebungen in Stiftungen kommt, um die Versteuerung bei anderen Personen zu vermeiden. Insofern sind Begünstigungen einzelner Personen beim Stiftungszweck steuerschädlich, und führen zu einem anteiligen Vermögenszuwachs bei der bedachten Person, der mit 50% zu besteuern ist.

Die Erbschaft- und Schenkungssteuer kann auf Antrag auf 10 Jahre gestundet werden. Die Stundung wird zinslos gewährt, die Steuerschuld ist innerhalb dieser 10 Jahren in gleichen Raten zu zahlen, kann aber jederzeit auch abgelöst werden.
Es ist nicht das Bestreben dieses Konzeptes, Erben oder Beschenkte über Gebühr zu belasten. Wir erkennen an, dass in Betrieben oder in Immobilien gebundenes Vermögen zu einer anderen Verwertbarkeit führt als frei zugängliches Vermögen. Dennoch steht es den Erben oder Beschenkten frei, das Vermögen zu verkaufen oder wie auch immer geartet zu verwerten, hier will der Gesetzgeber in der Zukunft auch nicht involviert sein, weder durch aufwendige Prüfungen im Bereich Lohnsummenerhalt, nach durch andere Vergünstigungen, deren Überwachung der Bedachte ertragen muss.
Nein, übertragenes Vermögen steht zur freien Verfügung des Begünstigten, ohne steuerschädliche Verwertungsvorbehalte, das entlastet die Erben in der zukünftigen privaten Lebensgestaltung von unkalkulierbaren Risiken.
Durch die grundsätzliche Annahme, dass auch gebundenes Vermögen verwertbar ist, soll aber andererseits niemand gezwungen werden, durch Steuerzahlungen Vermögen veräußern zu müssen, welches man ohne Steuerbelastung gehalten hätte.
Der Staat ist nicht auf kurzfristige Haushaltsentlastung aus, sondern auf ein einfaches, gerechtes und transparentes Steuergesetz.
Daher kann ohne weitere Begründung die Steuer, unabhängig davon, welche Art von Vermögen übertragen wird, 10 Jahre zinslos gestundet und in Raten gezahlt werden. Das vermeidet Härten und Vermögensverluste, die sich aus der kurzfristigen Verwertung des übertragenen Vermögens ergeben könnten, wenn die Steuer sofort bezahlt werden müsste. Ansonsten kann man davon ausgehen, dass Vermögen stets auch Ertrag erwirtschaftet. Aus diesen Erträgen kann die Steuer geleistet werden.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kann auf Antrag auf 20 Jahre gestundet werden. Die Stundung wird von Beginn an verzinst mit 3% über dem Basiszinssatz bei erstmaliger Beantragung der Stundung. Die Steuerschuld ist innerhalb dieser 20 Jahre zuzüglich der jeweils anteiligen Zinsen in gleichen Raten zu zahlen. Vorzeitige Tilgungen sind jederzeit möglich.
Auf Antrag, der an keine Bedingung geknüpft ist, kann der Begünstigte wählen, dass die Steuer auf 20 Jahre gestundet und in Raten entrichtet werden darf. Hierbei ist dann allerdings eine Verzinsung vorgesehen, die sich nach den marktüblichen Zinskonditionen, z.B. 3% über Basiszinssatz richtet. Der Zinssatz bemisst sich nach dem Basiszinssatz im Zeitpunkt der Bereicherung, und wird für die 20 Jahre verbindlich festgestellt, um Planungssicherheit zu haben.
Hierbei spielt die grundsätzliche Überlegung eine Rolle, dass auch Betriebserwerber, die einen Betrieb am Markt vom Vorgänger gekauft haben, und eine Finanzierung bei der Bank über den Kaufpreis für dieses Unternehmen aufnehmen mussten, diese Finanzierung aus den laufenden Erträgen des Unternehmens erwirtschaften müssen, und dies in der Regel ja auch gelingt. Der Firmenerbe soll in unserem Konzept nicht schlechter gestellt werden als ein Käufer eines Unternehmens. Aber eben auch nicht besser. Arbeitsplätze werden erhalten, wenn die Substanz des Unternehmens gut ist und der Übernehmer des Betriebes fachlich in der Lage ist, das Unternehmen fortzuführen. Arbeitsplätze werden nicht gefährdet, wenn die Steuer auf den Wert des Unternehmens (hier in diesem Konzept unterstellt mit dem Eigenkapital!) über einen langen Zeitraum entrichtet werden kann.
Zur Vermeidung von Härten, die im Einzelfall vorliegen mögen und bei sofortiger oder relativ kurzfristiger Fälligkeit der Steuer zu unnötigen Härten führen könnten, kann daher dieser
Weg der langen aber verzinsten Stundung gewählt werden. Ohne Prüfung von Einzelfallumständen, als gesetzlich verbrieftes Recht, und je nach Lage des Bereicherten wählbar.

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