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Sozial gerechte Reform der Erbschaftssteuer und Wiedereinführung der Vermögenssteuer

Sozial gerechte Reform der Erbschaftssteuer und Wiedereinführung der Vermögenssteuer
Die SPD fordert eine grundlegende Reform der Erbschaftssteuer.

  1. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer besteuert den Gesamterwerb einer Person.
  2. Besteuert wird der Vermögenszuwachs, unabhängig von der Art des Vermögens.
  3. Pro Person wird ein Freibetrag von € 1 Million gewährt.
  4. Der Steuersatz beginnt bei 15% und steigert sich linear bis 50% ab einem steuerpflichtigen Erwerb über € 20 Millionen.
  5. Betriebsvermögen wird mit dem vorhandenen Eigenkapital bewertet.
  6. a) Grundvermögen wird bei unbebauten Grundstücken mit dem Bodenwert, multipliziert mit den Quadratmetern bewertet. Der Bodenwert wird nach den Ansätzen der Bodenrichtwertstellen unterstellt.
    b) Bebaute Grundstücke werden nach dem Netto-Mietertrag per anno mit einem Vervielfältiger und unter Berücksichtigung eines Altersabschlages bewertet. Unterwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks.
    c) Selbstgenutzte Grundstücke werden wie fremdvermietet Grundstücke bewertet, als Miete wird die ortsübliche Nettomiete unterstellt.
  7. Im Falle der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung bleibt das übertragene Stiftungsvermögen steuerfrei, sofern die Erträge zu 100% gemeinnützigen Zwecken dienen. Sofern dieser Zweck nicht erfüllt wird, ist anteilig auf das übertragene Vermögen 50% Steuer zu entrichten.
  8. Die Erbschaft- und Schenkungssteuer kann auf Antrag auf 10 Jahre gestundet werden. Die Stundung wird zinslos gewährt, die Steuerschuld ist innerhalb dieser 10 Jahren in gleichen Raten zu zahlen, kann aber jederzeit auch abgelöst werden.
  1. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kann auf Antrag auf 20 Jahre gestundet werden. Die Stundung wird von Beginn an verzinst mit 3% über dem Basiszinssatz bei erstmaliger Beantragung der Stundung. Die Steuerschuld ist innerhalb dieser 20 Jahre zuzüglich der jeweils anteiligen Zinsen in gleichen Raten zu zahlen. Vorzeitige Tilgungen sind jederzeit möglich.
    Die SPD fordert die Wiedereinführung einer sozial gerechten Vermögenssteuer, die sich an den Bundesverfassungsgerichtsurteilen orientiert. Die Freibeträge sind dabei so hoch zu wählen, daß 95% der Familienvermögen unter dem Freibetrag liegen. Die Bewertungsmaßstäbe für die einzelnen Vermögensarten sollten klar, einfach, transparent, gerecht und ohne gutachterlichen Aufwand ermittelbar festgelegt werden.

Begründung

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer besteuert den Gesamterwerb einer Person
Das neue Konzept der Erbschaft- und Schenkungsteuer setzt anders als bisher am gesamten Erwerb einer Person an. Hintergrund ist, dass unabhängig von der Person des Schenkers oder Erblassers der Empfänger bereichert wird. Wie auch im Bereich Einkommensteuer gilt dabei das Leistungsprinzip: Wer mehr oder mehrmals oder von verschiedenen Personen erbt, ist leistungsfähiger als jemand, der „nur“ einen Erwerb hat.
Zusätzlich sollen so Verschiebungen und Kettenschenkungen unattraktiv werden, das Gesetz ist einfach und klar: Je mehr ich vererbt oder geschenkt bekomme, umso höher fällt meine persönliche Steuerlast aus.
Auch die bisherige Option, dass sich die Freibeträge innerhalb von 10 Jahren erneuern, hat in der Vergangenheit zu vorzeitigen Schenkungen geführt, die, sofern sie lediglich aus Steueroptimierungsgedanken heraus erfolgten, in der Folge häufig zu innerfamiliären Schwierigkeiten geführt haben. Auch diese Übertragungen wollen wir zukünftig steuerlich nicht mehr fördern, indem sich die Freibeträge erneuern, sondern rechnen unabhängig vom Zufluß und unabhängig von der Person des Übertragenden den Erwerb einer Person pro Lebenszeit als Maßstab für die neue Erbschaftsteuer an.
Besteuert wird der Vermögenszuwachs, unabhängig von der Art des Vermögens
Vermögen wird in allen Vermögensarten, egal ob liquide, in Grundstücken gebunden, in Firmen oder Aktien investiert, immer gleich behandelt.
Die bisherige Gesetzeslage, das Firmenvermögen anders besteuert wurde als Privatvermögen, hat in der Praxis zu Verschiebungen geführt, die für die Verwaltung zu erheblichem Ermittlungsaufwand geführt haben, und meist aus rein steueroptimierungsgetriebenen Motiven heraus vorgenommen wurde. Dieser Praxis entziehen wir den Boden dadurch, dass Vermögen, egal welcher Art, immer die gleiche steuerliche Belastung auslöst. Damit vermeiden wir Transaktionen, damit ist klar, dass wieder rein wirtschaftliche Umstände zu Anlageentscheidungen führen, und nicht erbschaftsteuerlich motivierte.

Pro Person wird ein Freibetrag von € 1 Million gewährt
Unser Ansatz ist ein einfaches und transparentes Konzept. Die Einteilung in Steuerklassen führt in der Praxis dazu, dass innerhalb von Familien Vermögen begünstigt weitergegeben werden können, außerhalb von gradliniger Verwandtschaft wird erben oder schenken teuer.
Eine moderne Gesellschaft sollte bei der Bemessung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer keine Steuerklasse mehr über die Höhe der Steuer entscheiden lassen, die sich an genetischer Herkunft orientiert.
Der großzügige Freibetrag pro Person entlastet kleine und mittlere Vermögensübertragungen vollständig.
Daneben wird dadurch auch die bisherige Praxis bei der Übertragung von Unternehmen ersetzt, die auch schon bisher den Betriebsübernehmer unter Umständen steuerfrei gestellt hat. Diese Freistellung übertragen wir mit diesem Entwurf auf alle Arten des übertragenen Vermögens und belohnen damit indirekt auch die Personen, die sich unabhängig von verwandtschaftlichen Graden um Mitmenschen kümmern, und von ihnen nach dem Tod bedacht werden.
Der Steuersatz beginnt bei 15% und steigert sich linear bis 50% ab einem steuerpflichtigen Erwerb über € 20 Millionen
Durch den linearen Anstieg der Steuer von 15% bei Überschreiten des Freibetrages bis auf 50% bei Vermögen über 20 Millionen Euro steuerpflichtigem Erwerb wird dem Leistungsgedanken Rechnung getragen. Natürlich soll die Versorgung der Bedachten, die ja für die Übertragenden im Vordergrund steht, nicht durch eine Steuer derart gemindert werden, dass diese nicht mehr ausreichend ist. Daher werden die Steuersätze linear ansteigend festgesetzt, und bei 50% maximaler Belastung bei hohen Vermögen gedeckelt. Da die Art des übertragenden Vermögens keine Rolle spielt, können Immobilien, Geldanlagen oder Firmen übertragen werden, und lösen stets die gleiche Steuer aus: je nach Bereicherung des Empfängers, transparent und einfach.
Betriebsvermögen wird mit dem vorhandenen Eigenkapital bewertet.
Verschiebungen aufgrund der bisherigen Möglichkeiten der steuergünstigen Übertragung von Betriebsvermögen haben in der Vergangenheit zahlreiche Verschiebungen ausgelöst, sei es in Cash-GmbHs bis zur Änderung des Gesetzes oder in der Einlage von Privatvermögen in das steuerliche begünstigte Betriebsvermögen. Diese Verschiebungen sind nach unserem Konzept in der Zukunft nicht mehr nötig, sondern orientieren sich zukünftig wieder an der wirtschaftlichen Notwendigkeit.
Dabei wird der Betrieb rein nach dem vorhandenen Eigenkapital bewertet. Da es keine Rolle mehr spielt, ob Kapital im Betrieb verbleibt oder im Privatvermögen ist, können Ausschüttungen erfolgen oder zur Stärkung des Eigenkapitals Einlagen erfolgen: Da das Privat- und Betriebsvermögen gleich behandelt wird, steht die betriebliche Notwendigkeit wieder im Vordergrund unternehmerischen Handelns, nicht die steuervermeidende Gestaltung.
Es erfolgt keine Besteuerung von stillen Reserven, diese werden ertragsteuerlich erfasst, sobald die Wirtschaftsgüter veräußert oder entnommen werden. Auch die Ertragslage der Unternehmen führt zu keinen fiktiven Berechnungen von Firmenwerten, Ertragswerten oder ähnlichem, es zählt nur, was an Eigenkapital in der Bilanz ausgewiesen wird.
Besteht das Betriebsvermögen aus einem GmbH- Anteil, wird das Eigenkapital der Gesellschaft dem Gesellschafter anteilig zugerechnet.

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